Allgemeine Geschäftsbedingungen
WALOX UG (haftungsbeschränkt)
Winkel 6
51709 Marienheide
– nachfolgend „WALOX“ genannt –
Version 2.1 – Stand August 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der WALOX UG (haftungsbeschränkt).
- Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn WALOX ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für:
· SPS-, HMI- und Roboterprogrammierung,
· Engineering, Planung und Projektierung,
· Automatisierungs- und Steuerungstechnik,
· Roboterzellen,
· Handling- und Zuführsysteme,
· Maschinen- und Anlagenbau,
· Retrofit und Modernisierung,
· Maschinenvernetzung und Datenerfassung,
· Inbetriebnahmen,
· Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten,
· Lieferung von Maschinen, Komponenten und Ersatzteilen,
· Software- und Beratungsleistungen.
2. Rangfolge der Vertragsunterlagen
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags gilt folgende Rangfolge:
1. ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen,
2. Auftragsbestätigung von WALOX,
3. Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
4. ausdrücklich vereinbarte technische Spezifikationen sowie Lasten- und Pflichtenhefte,
5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Widersprüchen geht die jeweils höherrangige Vereinbarung vor.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen dokumentiert werden.
3. Angebote und Vertragsschluss
- Angebote von WALOX sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ein Vertrag kommt insbesondere durch:
· Annahme eines Angebots,
· Bestellung des Auftraggebers und deren Annahme,
· Auftragsbestätigung,
· ausdrückliche Beauftragung oder
· einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung
zustande.
- Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und Leistungsbeschreibungen stellen nur dann Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- An Angeboten, Zeichnungen, Konzepten, Kalkulationen, Programmentwürfen und sonstigen Unterlagen behält WALOX sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte.
- Nicht beauftragte Angebots- und Projektierungsunterlagen dürfen ohne Zustimmung von WALOX nicht vervielfältigt, verwertet oder Dritten zur Ausführung überlassen werden.
4. Leistungsumfang
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, insbesondere aus Angebot, Auftragsbestätigung und vereinbarter Leistungsbeschreibung.
- WALOX schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen, Funktionen, Dokumentationen und Lieferumfänge.
- Soweit kein bestimmter werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde, werden insbesondere Beratungs-, Unterstützungs-, Programmier-, Service- und Fehlersuchleistungen als Dienstleistungen erbracht.
- Bei der Lieferung einer vollständigen funktionsfähigen Maschine, Roboterzelle oder eines entsprechend definierten Anlagenteils können werkvertragliche Pflichten bestehen.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen gehören nicht automatisch zum Liefer- oder Leistungsumfang.
5. Änderungen und zusätzliche Leistungen
- Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als zusätzliche Leistungen.
- Wünscht der Auftraggeber Änderungen während der Projektabwicklung, ist WALOX berechtigt, deren Auswirkungen auf:
· Preis,
· Termine,
· Konstruktion,
· Hardware,
· Software,
· Sicherheitskonzept,
· Dokumentation und
· Abnahmebedingungen
neu zu bewerten.
- Zusätzliche Leistungen werden nach den vereinbarten Verrechnungssätzen beziehungsweise nach gesonderter Vereinbarung vergütet.
- Dies gilt insbesondere für Zusatzleistungen, die:
· vom Auftraggeber ausdrücklich angefordert werden,
· während eines Einsatzes durch einen zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers beauftragt werden,
· infolge geänderter Anforderungen erforderlich werden oder
· aufgrund zuvor nicht erkennbarer technischer Gegebenheiten notwendig werden.
5. Bei umfangreichen Änderungen kann WALOX vor Ausführung eine Nachtragsbestellung oder sonstige Freigabe verlangen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
Dies umfasst insbesondere:
· Maschinen- und Anlagenunterlagen,
· Elektropläne,
· Software- und Projektstände,
· Passwörter und Zugangsdaten,
· Schnittstellenbeschreibungen,
· Sicherheitskonzepte,
· Betriebsanleitungen,
· Parameter,
· technische Vorgaben und
· bestehende Dokumentationen.
- Der Auftraggeber gewährleistet rechtzeitigen Zugang zu Maschinen, Anlagen, Netzwerken und sonstigen erforderlichen Systemen.
- Erforderliche Freigaben und Genehmigungen sind rechtzeitig zu erteilen.
- Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen und können zusätzlich berechnet werden.
7. Produktionsmaterial und Beistellungen
1. Der Auftraggeber stellt die für Versuche, Inbetriebnahme, Optimierung und Abnahme erforderlichen Materialien, Werkstücke und Betriebsmittel rechtzeitig und in ausreichender Menge bereit.
Hierzu können insbesondere gehören:
· Originalwerkstücke,
· Rohmaterialien,
· Behälter,
· Verpackungen,
· Paletten,
· Betriebsstoffe,
· Energieversorgung,
· Druckluft,
· Netzwerkanschlüsse sowie
· erforderliches Bedien- und Produktionspersonal.
- Beistellungen des Auftraggebers müssen den vereinbarten technischen Vorgaben entsprechen.
- WALOX ist nicht verantwortlich für Funktionsabweichungen, die auf ungeeigneten oder nicht spezifikationsgerechten Beistellungen beruhen.
- Ändern sich Werkstücke, Materialien, Produktvarianten oder Produktionsbedingungen gegenüber den der Planung zugrunde gelegten Vorgaben, gelten hieraus entstehende Anpassungsarbeiten als zusätzliche Leistungen.
8. Termine und Fristen
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.
- Fristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die WALOX nicht zu vertreten hat.
Hierzu gehören insbesondere:
· höhere Gewalt,
· Arbeitskämpfe,
· Liefer- und Materialengpässe,
· verspätete Zulieferungen,
· behördliche Maßnahmen,
· Störungen fremder Gewerke,
· fehlende Kundenfreigaben,
· fehlende Beistellungen,
· nachträgliche Änderungswünsche sowie
· bei Vertragsschluss nicht erkennbare technische Probleme an Bestandsanlagen.
4. WALOX wird den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Verzögerungen informieren.
9. Preise und Vergütung
- Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
- Es gelten die im Angebot beziehungsweise Auftrag vereinbarten Stunden-, Tages- und Verrechnungssätze.
- Material, Ersatzteile, Fremdleistungen und sonstige projektbezogene Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit diese nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
- Zusatz- und Änderungsleistungen werden gesondert vergütet.
10. Reisezeiten, Fahrtkosten und Reisekosten
- Reisezeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Fahrtkosten werden nach der vereinbarten Kilometerpauschale beziehungsweise nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
- Notwendige Übernachtungs-, Bahn-, Flug-, Mietwagen-, Taxi-, Park- und sonstige Reisekosten werden zusätzlich berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Sonstige vereinbarte Reisepauschalen und Spesen werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung berechnet.
11. Warte- und Stillstandszeiten
1. Warte- und Stillstandszeiten, die WALOX nicht zu vertreten hat, sind vergütungspflichtig, soweit das eingesetzte Personal während dieser Zeit nicht sinnvoll anderweitig eingesetzt werden kann.
Dies gilt insbesondere bei:
· noch nicht fertiggestellter Mechanik oder Elektrik,
· fehlendem Material,
· fehlenden Freigaben,
· fehlendem Bedienpersonal,
· fehlenden Medien oder Energieversorgungen,
· nicht verfügbaren Maschinen oder Anlagenteilen,
· Störungen anderer Gewerke oder
· kundenseitig verursachten Produktionsunterbrechungen.
- Vergütungspflichtige Wartezeiten werden nach den vereinbarten Verrechnungssätzen berechnet.
- Durch solche Umstände erforderliche zusätzliche An- und Abreisen können ebenfalls berechnet werden.
12. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beträgt das Zahlungsziel 7 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
- Bei größeren Projekten können Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Meilensteinzahlungen vereinbart werden.
- Zahlungsmeilensteine können insbesondere an folgende Projektstände geknüpft werden:
· Auftragserteilung,
· Konstruktionsfreigabe,
· Fertigstellung,
· FAT,
· Lieferung,
· Montage,
· SAT beziehungsweise Endabnahme.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- WALOX ist berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, wenn fällige Forderungen nicht beglichen werden und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
13. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von WALOX.
- Gegenüber Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
- Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind vor vollständiger Zahlung nicht zulässig.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Auftraggeber WALOX unverzüglich zu informieren.
- Eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleibt zulässig. Der Auftraggeber tritt WALOX bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der offenen Forderungen von WALOX zur Sicherheit ab. WALOX nimmt diese Abtretung an.
- Wird Vorbehaltsware verarbeitet, verbunden oder mit anderen Gegenständen vermischt, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Soweit WALOX hierdurch Miteigentum erwirbt, gilt dieses ebenfalls als Sicherung für die offenen Forderungen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen erheblich, wird WALOX auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
14. Montage und Arbeiten beim Auftraggeber
- Der Auftraggeber sorgt für sichere und geeignete Arbeitsbedingungen am Einsatzort.
- Vor Arbeitsbeginn informiert er WALOX über:
· betriebliche Sicherheitsvorschriften,
· Unfallverhütungsvorschriften,
· Gefahrenbereiche,
· besondere Gefährdungen,
· erforderliche persönliche Schutzausrüstung und
· Zugangsregelungen.
- Erforderliche Sicherheitsunterweisungen werden durch den Auftraggeber beziehungsweise Betreiber vorgenommen.
- Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber erforderliche bauseitige Hilfsmittel und Anschlüsse bereit.
- WALOX ist berechtigt, Arbeiten bei erkennbar unsicheren Arbeitsbedingungen bis zur Herstellung eines sicheren Zustands einzustellen.
- Hierdurch entstehende Wartezeiten können berechnet werden, soweit WALOX die Ursache nicht zu vertreten hat.
15. Inbetriebnahme und Probebetrieb
- Während Umbau, Inbetriebnahme und Optimierung kann die Verfügbarkeit einer Maschine oder Anlage vorübergehend eingeschränkt sein.
- Der Auftraggeber berücksichtigt notwendige Produktionsunterbrechungen bei seiner Betriebsplanung.
- Er stellt erforderliches Bedien-, Produktions- und Instandhaltungspersonal zur Verfügung, soweit dessen Mitwirkung erforderlich ist.
- Parameter- und Programmänderungen während einer Inbetriebnahme gehören zum üblichen Optimierungsprozess.
- Vereinbarte Leistungswerte, Taktzeiten oder Verfügbarkeiten sind nur anhand der ausdrücklich vereinbarten Bedingungen und Referenzprodukte zu beurteilen.
16. Factory Acceptance Test (FAT)
- Soweit vertraglich vereinbart, findet vor Auslieferung beziehungsweise Montage beim Auftraggeber ein Factory Acceptance Test (FAT) statt.
- Gegenstand des FAT sind die ausdrücklich vereinbarten Prüfpunkte und Abnahmekriterien.
- Der Auftraggeber stellt hierfür erforderliche Originalteile, Werkstücke und Materialien rechtzeitig und in ausreichender Menge zur Verfügung.
- Über den FAT kann ein Prüf- beziehungsweise Abnahmeprotokoll erstellt werden.
- Unwesentliche Abweichungen, die die bestimmungsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, stehen einer erfolgreichen Durchführung des FAT nicht entgegen.
- Noch offene unwesentliche Punkte können in einer Restpunkteliste dokumentiert und anschließend abgearbeitet werden.
17. Site Acceptance Test (SAT) und Abnahme
- Soweit vereinbart, erfolgt nach Montage und Inbetriebnahme beim Auftraggeber ein Site Acceptance Test (SAT) beziehungsweise eine Endabnahme.
- Die Abnahme erfolgt anhand der vertraglich vereinbarten Leistung und der vereinbarten Abnahmekriterien.
Hierzu können insbesondere gehören:
· Funktionsabläufe,
· Taktzeiten,
· Handlingfunktionen,
· Schnittstellen,
· Sicherheitsfunktionen,
· definierte Produktvarianten und
· vereinbarte Leistungsnachweise.
- Nach Fertigstellung kann WALOX den Auftraggeber zur Abnahme auffordern.
- Der Auftraggeber wird die Abnahme unverzüglich durchführen und erklären, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Bestehende unwesentliche Restpunkte werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist bearbeitet.
- Für technisch oder funktional abgrenzbare Teilleistungen können Teilabnahmen durchgeführt werden.
- Erfolgt nach Fertigstellungsanzeige trotz Aufforderung keine Abnahme, kann WALOX eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
18. Produktive Nutzung
- Die Aufnahme eines dauerhaften produktiven Betriebs ist bei der Beurteilung der Abnahme zu berücksichtigen.
- WALOX kann den Auftraggeber bei produktiver Nutzung einer fertiggestellten Leistung auffordern, die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
- Gesetzliche Regelungen über die Abnahme bleiben unberührt.
19. Retrofit und Bestandsanlagen
- Bei Arbeiten an bestehenden Maschinen und Anlagen erbringt WALOX seine Leistungen auf Grundlage des bei Beginn der Arbeiten vorgefundenen technischen Zustands.
- WALOX ist nicht verantwortlich für bereits vorhandene Mängel oder Fehler außerhalb des eigenen Leistungsumfangs.
Dies betrifft insbesondere:
· vorhandene Verdrahtungsfehler,
· Altsoftware,
· unvollständige oder fehlerhafte Dokumentationen,
· verschlissene Bauteile,
· nicht dokumentierte Umbauten,
· fehlerhafte Parameter,
· verdeckte Mängel und
· nicht mehr unterstützte Hard- oder Software.
- Bei Bestandsanlagen kann nicht vorausgesetzt werden, dass sämtliche vorhandenen Komponenten mit neu einzusetzenden Systemen kompatibel sind.
- Während eines Retrofits festgestellte zusätzliche technische Probleme können zu zusätzlichen Leistungen und Terminänderungen führen.
- Mängelrechte für von WALOX erbrachte Retrofit-Leistungen beziehen sich nur auf den jeweils von WALOX geschuldeten Leistungsumfang.
20. Maschinensicherheit und Konformität
- Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Maschinensicherheit und Konformität richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang.
- Die Beauftragung von WALOX ausschließlich mit:
· Programmierleistungen,
· Softwareänderungen,
· Robotikleistungen,
· Retrofit-Unterstützung,
· Umbauarbeiten,
· Serviceleistungen oder
· Inbetriebnahmeunterstützung
begründet für sich allein keine Übernahme der Herstellerverantwortung für die vollständige Maschine oder Gesamtanlage.
- Die vollständige Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens, die Erstellung einer vollständigen Risikobeurteilung, die Erstellung einer vollständigen technischen Dokumentation oder die Ausstellung einer Konformitätserklärung sind nur geschuldet, wenn diese Leistungen ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.
- Gleiches gilt für die rechtliche und technische Bewertung, ob eine Änderung an einer Bestandsmaschine eine erneute Konformitätsbewertung oder sonstige besondere Herstellerpflichten auslöst.
- Erkennbare sicherheitsrelevante Mängel innerhalb des bearbeiteten Leistungsbereichs werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
- Eine Freigabe der Sicherheit der gesamten Maschine oder Anlage erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
21. Software und Nutzungsrechte
- Von WALOX erstellte SPS-Programme, HMI-Projekte, Roboterprogramme, Skripte, Bibliotheken und sonstige Softwarebestandteile sind urheberrechtlich geschützt.
- An kundenspezifischer Projektsoftware erhält der Auftraggeber das zur bestimmungsgemäßen Nutzung und Instandhaltung der vertragsgegenständlichen Maschine beziehungsweise Anlage erforderliche Nutzungsrecht.
- Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist dieses Nutzungsrecht nicht ausschließlich, zeitlich unbefristet und auf die vertragsgegenständliche Maschine beziehungsweise Anlage bezogen.
- Der Auftraggeber darf projektbezogene Software zur Wartung und Instandhaltung der betreffenden Maschine verwenden und hierzu auch durch ihn beauftragte Fachunternehmen einsetzen.
22. Standardbausteine, Bibliotheken und Know-how
1. Allgemeine, wiederverwendbare Softwarebestandteile und Entwicklungswerkzeuge verbleiben bei WALOX.
Hierzu zählen insbesondere:
· Standardbausteine,
· Funktionsbibliotheken,
· Frameworks,
· Diagnosefunktionen,
· Kommunikationsbausteine,
· Vorlagen,
· allgemeine Algorithmen,
· Tools und
· Programmiermethoden.
- Durch die Verwendung solcher Bestandteile in einem Kundenprojekt werden keine ausschließlichen Rechte auf den Auftraggeber übertragen.
- Der Auftraggeber erhält hieran das zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Anlage erforderliche Nutzungsrecht.
23. Projektdateien und Zugangsdaten
1. Soweit vereinbart, stellt WALOX dem Auftraggeber die zur Wartung und Instandhaltung erforderlichen projektbezogenen Dateien zur Verfügung.
Hierzu können insbesondere gehören:
· SPS-Projekte,
· HMI-Projekte,
· Roboterprogramme,
· Parameterdateien und
· projektbezogene Zugangsdaten.
- Allgemeine WALOX-Bibliotheken, interne Entwicklungssysteme und unabhängig vom Kundenprojekt einsetzbare Werkzeuge müssen nicht als separate Quelldateien herausgegeben werden.
- Die Übergabe des finalen Projektstands erfolgt grundsätzlich nach Fertigstellung und vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
24. Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte
- Nachträgliche Änderungen an von WALOX erstellter Software, Parametern, Sicherheitskonfigurationen, elektrischen Systemen oder sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen außerhalb des Verantwortungsbereichs von WALOX.
- WALOX haftet nicht für Mängel oder Schäden, soweit diese auf derartigen Änderungen beruhen.
- Bei späteren Serviceeinsätzen kann zusätzlicher Aufwand zur Analyse oder Beseitigung solcher Änderungen berechnet werden.
25. Fremdsoftware und Drittkomponenten
- Für Software und Produkte von Drittanbietern gelten ergänzend deren Lizenz-, Nutzungs- und Herstellerbedingungen.
- WALOX ist nicht verantwortlich für Störungen, die ausschließlich durch Fehler oder nachträgliche Änderungen von Drittprodukten verursacht werden.
Hierzu können insbesondere gehören:
· Betriebssystemupdates,
· Herstellerupdates,
· Firmwareänderungen,
· Lizenzänderungen,
· Produktabkündigungen,
· Cloud-Dienste oder
· Änderungen externer Schnittstellen.
3. Soweit die Auswahl der Drittkomponenten durch WALOX erfolgt, werden diese nach den vereinbarten Anforderungen und dem bei Vertragsschluss verfügbaren technischen Stand ausgewählt.
26. Datensicherung
- Vor Arbeiten an bestehenden SPS-, Roboter-, HMI-, PC- oder sonstigen IT-Systemen ist eine aktuelle Datensicherung vorzuhalten.
- Der Auftraggeber ist hierfür verantwortlich, soweit WALOX nicht ausdrücklich mit der Datensicherung beauftragt wurde.
- Wird WALOX mit einer Datensicherung beauftragt, erfolgt diese nach dem technisch verfügbaren Stand.
- Die Haftung für einen von WALOX zu vertretenden Datenverlust richtet sich nach den Haftungsregelungen dieser AGB und ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
27. Lieferung und Gefahrübergang
- Lieferort und Lieferbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
- Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist und die Ware auf dessen Verlangen versendet wird, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang beim Versendungskauf.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
- Transport-, Verpackungs- und Versandkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
- Soweit für einzelne Projekte Incoterms vereinbart werden, gehen diese abweichenden Regelungen vor.
28. Untersuchungs- und Rügepflicht
Ist ein Warenkauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
29. Mängelrechte
- Bei berechtigten Mängeln erhält WALOX zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung.
- WALOX ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu leisten.
- Der Auftraggeber ermöglicht WALOX angemessenen Zugang zur Anlage und Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung.
- Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Fehler insbesondere verursacht wurde durch:
· normalen Verschleiß,
· Fehlbedienung,
· nicht bestimmungsgemäße Nutzung,
· ungeeignete Betriebsbedingungen,
· fehlende oder fehlerhafte Wartung,
· nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
· Verwendung ungeeigneter Ersatzteile,
· Änderungen von Fremdsoftware oder
· außerhalb des Leistungsumfangs von WALOX liegende Anlagenbestandteile.
5. Bei Bestandsanlagen beziehen sich Mängelrechte ausschließlich auf die von WALOX ausgeführten Arbeiten und gelieferten Komponenten.
30. Verjährung von Mängelansprüchen
- Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich 12 Monate.
- Bei Kauf- und Lieferverträgen beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablieferung.
- Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen beginnt die Frist grundsätzlich mit Abnahme.
- Die Verkürzung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen.
- Unberührt bleiben insbesondere Ansprüche aufgrund:
· vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens,
· Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
· arglistig verschwiegener Mängel,
· ausdrücklich übernommener Garantien sowie
· zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen.
31. Haftung
1. WALOX haftet unbeschränkt:
· bei Vorsatz,
· bei grober Fahrlässigkeit,
· bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
· bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
· aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien sowie
· soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WALOX nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Eine Haftung für mittelbare Schäden, Produktions- oder Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden besteht nur, soweit WALOX hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen haftet.
- Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.
32. Eingriffe Dritter
WALOX haftet nicht für Funktionsstörungen, Mängel oder Schäden, soweit diese nach Leistungserbringung durch Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter verursacht wurden.
Dies betrifft insbesondere Änderungen an:
· Steuerungsprogrammen,
· Roboterprogrammen,
· Safety-Programmen,
· Parametern,
· elektrischen Schaltungen,
· mechanischen Komponenten,
· Netzwerken oder
· sonstigen Anlagenbestandteilen.
33. Dokumentation
- Umfang und Inhalt der geschuldeten Dokumentation ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
- Eine vollständige technische Dokumentation der Gesamtmaschine ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
- Insbesondere gehören folgende Unterlagen nur zum Leistungsumfang, wenn dies vereinbart wurde:
· Risikobeurteilungen,
· vollständige CE- beziehungsweise Konformitätsdokumentation,
· Betriebsanleitungen,
· vollständige Schaltplandokumentation,
· Ersatzteildokumentation,
· sicherheitstechnische Berechnungen und
· Validierungsunterlagen.
34. Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende vertrauliche technische und kaufmännische Informationen vertraulich.
- Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
- Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
- Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
35. Rechte Dritter
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten:
· Zeichnungen,
· Programme,
· Konstruktionen,
· Daten,
· Dokumente,
· Marken und
· sonstigen Inhalte
von WALOX im vereinbarten Umfang verwendet werden dürfen und hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
36. Referenznennung
Eine Veröffentlichung von:
· Kundennamen,
· Kundenlogos,
· Bildern von Kundenanlagen,
· Projektinformationen oder
· sonstigen erkennbaren Kundendaten
zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers.
37. Kündigung und vorzeitige Projektbeendigung
- Die gesetzlichen Kündigungsrechte der Parteien bleiben unberührt.
- Bei einer vorzeitigen Beendigung werden die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen vergütet.
- Zusätzlich sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
· bereits beschaffte und nicht anderweitig verwendbare Materialien,
· nicht mehr stornierbare Bestellungen,
· bereits beauftragte Fremdleistungen,
· entstandene Reisekosten und
· sonstige nicht mehr vermeidbare projektbezogene Aufwendungen.
4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
38. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
- Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann insbesondere ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
39. Exportkontrolle und Sanktionen
- Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren exportkontrollrechtlichen Vorschriften sowie geltende Sanktionsbestimmungen.
- WALOX ist nicht verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen zu erbringen, soweit diese gegen zwingende exportkontrollrechtliche oder sanktionsrechtliche Vorschriften verstoßen würden.
- Der Auftraggeber stellt WALOX auf Anfrage die zur exportkontrollrechtlichen Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
40. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden entsprechend den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung von WALOX.
41. Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen WALOX und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
42. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von WALOX.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von WALOX Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
- WALOX bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
43. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
44. Projektspezifische Vereinbarungen
Bei umfangreicheren Projekten, insbesondere bei:
· Roboterzellen,
· Sondermaschinen,
· komplexen Retrofit-Projekten,
· sicherheitsrelevanten Umbauten oder
· umfangreichen Software- und Integrationsprojekten
können ergänzende projektspezifische Vertragsbedingungen vereinbart werden.
Individuelle und projektspezifische Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.